Erwägungsgrund 12 32020R2081
Der RAC war der Auffassung, dass alle relevanten Klassen von Gesundheitsgefahren vom Dossier nach Anhang XV abgedeckt seien, und stimmte der Gefahrenbewertung für die Stoffe und Stoffgruppen zu. Zusätzlich zu den unter RO1 und RO2 vorgeschlagenen Beschränkungsoptionen schlug der RAC eine geänderte Fassung der RO1-Konzentrationsgrenzwerte vor. Der RAC erachtete diese Änderungen als notwendig, da die Konzentrationsgrenzwerte für einige Stoffe in RO1 und RO2 keinen ausreichenden Schutz böten. Für andere Stoffe könnten nach Ansicht des RAC praktikablere Konzentrationsgrenzwerte vorgeschlagen werden, die gleichwohl das Risiko für die menschliche Gesundheit minimieren.