Erwägungsgrund 38 32020R2081
Unter Berücksichtigung des Dossiers nach Anhang XV, der Stellungnahmen des RAC und des SEAC, der sozioökonomischen Auswirkungen und der Verfügbarkeit von Alternativen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagene Beschränkung mit den beschriebenen Änderungen die geeignetste unionsweite Maßnahme ist, um dem festgestellten Risiko für die menschliche Gesundheit zu begegnen, ohne Lieferanten, Tätowierer oder Verbraucher erheblich zu belasten.