Erwägungsgrund 41 32020R2081
Gemische, die zur Verwendung für Tätowierungszwecke in Verkehr gebracht werden, werden aus verschiedenen Gründen, darunter sowohl ästhetische als auch medizinische Gründe, eingesetzt. Solche Gemische können unter die Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen. Wenn sie ausschließlich für medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745 in Verkehr gebracht oder verwendet werden, sollte die mit der vorliegenden Verordnung festgelegte Beschränkung nicht für sie gelten. Um einen kohärenten Regulierungsansatz zwischen den Verordnungen (EU) 2017/745 und (EG) Nr. 1907/2006 sicherzustellen und ein hohes Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit zu gewährleisten, sollten die in beiden Verordnungen festgelegten spezifischen Verpflichtungen und Anforderungen kumulativ gelten, wenn solche Gemische sowohl zu medizinischen als auch zu nichtmedizinischen Zwecken in Verkehr gebracht werden können.