Verordnung (EU) 2020/2081 der Kommission vom 14. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Stoffe in Tätowierfarben oder Permanent-Make-up (Text von Bedeutung für den EWR)
Der SEAC stimmte mit den Schlussfolgerungen im Dossier nach Anhang XV und mit dem RAC darin überein, dass ein Übergangszeitraum von 12 Monaten vernünftig und ausreichend erschien, um den in die Lieferketten eingebundenen Akteuren die Einhaltung der Beschränkungen zu ermöglichen.
Erwägungsgrund 19 32020R2081Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen