Erwägungsgrund 27 32020R2081
Die Kommission stimmt mit dem RAC und dem SEAC darin überein, dass die Beschränkung nicht für karzinogene und keimzellmutagene Stoffe gelten sollte, deren harmonisierte Einstufung auf Wirkungen beruht, die nur nach Exposition durch Inhalation eintreten. Dieselbe Analyse gilt für reproduktionstoxische Stoffe, obwohl derzeit kein Stoff nur aufgrund der Exposition durch Inhalation als reproduktionstoxisch eingestuft ist. Daher sollten reproduktionstoxische Stoffe, deren harmonisierte Einstufung auf Wirkungen beruht, die nur nach Exposition durch Inhalation eintreten, vom Anwendungsbereich der Beschränkung ausgenommen werden.