Erwägungsgrund 29 32020R2081
Die Beschränkung sollte sich nicht nur auf Stoffe erstrecken, die derzeit in die einschlägigen Gefahrenkategorien in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft sind, sondern auch auf Stoffe, die künftig nach einer Änderung dieses Teils, mit der die Einstufung eines Stoffes hinzugefügt oder geändert wird, eine entsprechende Einstufung erhalten. Die Einstufung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 beruht auf einer sorgfältigen Bewertung der Gefahreneigenschaften von Stoffen. Die Art und Weise, wie Gemische zu Tätowierungszwecken eingesetzt werden, d. h. durch Einbringen in einen Körperteil, liefert auch ausreichende Hinweise auf die potenzielle Exposition gegenüber diesen Stoffen. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass sowohl die potenziellen Gefahren der Stoffe als auch die Art und Weise, wie Menschen ihnen ausgesetzt sind, darauf schließen lassen, dass diese Stoffe ein allgemeines Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen, das nicht hinnehmbar ist und gegen das im Einklang mit den Anforderungen in Titel VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 mit dieser Beschränkung vorgegangen werden muss.