Erwägungsgrund 3 32020R2081
Gemische, die zur Verwendung für Tätowierungszwecke in Verkehr gebracht werden, fallen unter die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Gemäß der Richtlinie 2001/95/EG dürfen Hersteller nur Produkte in Verkehr bringen, die sicher sind. Die Mitgliedstaaten setzen diese Verpflichtung durch, indem sie Maßnahmen gegen in Verkehr gebrachte gefährliche Produkte ergreifen und diese Maßnahmen der Kommission über das gemeinschaftliche System zum raschen Informationstausch (RAPEX) melden. Die RAPEX-Meldungen über chemische Stoffe in zu Tätowierungszwecken verwendeten Gemischen haben in den letzten Jahren zugenommen.