Erwägungsgrund 8 32020R2081
In dem Dossier nach Anhang XV wurde eine Beschränkung vorgeschlagen, mit der sowohl das Inverkehrbringen von Gemischen zur Verwendung für Tätowierungszwecke als auch die Verwendung von Gemischen zu Tätowierungszwecken untersagt wäre, wenn die Gemische Stoffe enthalten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in die Gefahrenklassen „Karzinogenität“, „Keimzellmutagenität“ oder „Reproduktionstoxizität“ der Kategorie 1A, 1B oder 2, als hautsensibilisierend der Kategorie 1, 1A oder 1B, als hautätzend der Kategorie 1, 1A, 1B oder 1C, als hautreizend der Kategorie 2, als schwer augenschädigend der Kategorie 1 oder als augenreizend der Kategorie 2 eingestuft sind. In dem Dossier nach Anhang XV wurde auch die Aufnahme bestimmter Stoffe, die in Anhang II oder IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Bedingungen aufgeführt sind, sowie von Stoffen, die in Tabelle 1 der Entschließung ResAP (2008)1 des Europarats aufgeführt sind, vorgeschlagen, da Rückstände von als karzinogen oder keimzellmutagen eingestuften aromatischen Aminen entweder bei der Zersetzung der Stoffe entstehen oder sie solche enthalten könnten. In dem Dossier nach Anhang XV wird vorgeschlagen, Stoffe, die in die Gefahrenklassen „Karzinogenität“ oder „Keimzellmutagenität“ der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft sind, von der Beschränkung auszunehmen, wenn die Einstufung auf Wirkungen beruht, die nur nach Exposition durch Inhalation und nicht bei Aufnahme auf anderem, etwa dermalem oder oralem Weg, auftreten.