Erwägungsgrund 16 32021R1077
Mit der Verordnung (EU) 2021/444 des Europäischen Parlaments und des Rates wird das Programm „Zoll“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen (im Folgenden „Programm „Zoll“) aufgestellt, mit dem die Zollunion und die Zollbehörden unterstützt werden. Zur Wahrung der Kohärenz und der horizontalen Koordinierung der Kooperationsmaßnahmen in Bezug auf den Zoll und die Zollkontrollausrüstung sollte die Umsetzung dieser Maßnahmen auf der Grundlage eines einzigen Rechtsakts, nämlich des Programms „Zoll“, erfolgen und ein einziges Regelwerks erhalten. Daher sollten mit diesem Instrument nur die Anschaffung, Wartung und Modernisierung förderfähiger Zollkontrollausrüstung unterstützt werden, während alle anderen damit zusammenhängende Maßnahmen, beispielsweise Kooperationsmaßnahmen zur Ermittlung des Ausrüstungsbedarfs oder Schulungen zu der betreffenden Ausrüstung, über das Programm „Zoll“ gefördert werden sollten.