Erwägungsgrund 23 32021R1077
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Arbeitsprogramme im Rahmen dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.