Erwägungsgrund 30 32021R1077
Da das Ziel dieser Verordnung — die Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Zollunion und der Zollbehörden durch Gewährung von finanzieller Hilfe für die Anschaffung, Wartung und Modernisierung von Zollkontrollausrüstung — von den Mitgliedstaaten allein aufgrund der zwischen ihnen infolge der geografischen Gegebenheiten bestehenden objektiven Ungleichgewichte nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aus Gründen des gleichwertigen Niveaus und der gleichwertigen Qualität der Ergebnisse bei der Durchführung der Zollkontrollen, die unter anderem durch ein koordiniertes Vorgehen und eine zentralisierte Finanzierung gewährleistet werden, auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.