Erwägungsgrund 25 32021R1077
Um eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung zu gewährleisten, sollte ein geeigneter Rahmen für die Überwachung der unter Einsatz des Instruments erzielten Ergebnisse und durchgeführten Maßnahmen eingerichtet werden. Die Überwachung und die Berichterstattung sollten auf der Grundlage von quantitativen und qualitativen Indikatoren erfolgen, mit denen die Wirkung der Maßnahmen des Instruments gemessen wird. Die Berichtspflichten sollten eine Pflicht einschließen, der Kommission Informationen zu Zollkontrollausrüstungen zu übermitteln, wenn die Kosten für einen Zollkontrollausrüstungsgegenstand den Betrag von 10000 EUR ohne Steuern übersteigen. Diese Informationen sind von den Informationen zu unterscheiden, die im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und Ergebnissen des Instruments an die Öffentlichkeit und an die Medien gegeben werden müssen.