Erwägungsgrund 20 32021R1077
Abweichend von der Haushaltsordnung sollte eine Maßnahme aus mehreren Programmen oder Instrumenten der Union finanziert werden können, um bei Bedarf eine bereichsübergreifende Zusammenarbeit und Interoperabilität zu ermöglichen und zu fördern. Gemäß dem in der Haushaltsordnung verankerten Grundsatz des Verbots der Doppelfinanzierung dürfen die Beiträge in solchen Fällen jedoch nicht dieselben Kosten decken. Wurden einem Mitgliedstaat für die Anschaffung derselben Ausrüstung bereits Finanzierungsbeiträge aus einem anderen Programm der Union oder Unterstützungsleistungen aus einem Unionsfonds gewährt oder gezahlt, so sollte die Kommission im Einklang mit Artikel 191 der Haushaltsordnung von diesem Beitrag bzw. dieser Unterstützung in Kenntnis gesetzt werden.