Erwägungsgrund 27 32021R1077
Um auf die sich weiterentwickelnden politischen Prioritäten, Gefährdungen und Technologien angemessen reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der nicht erschöpfenden Liste der Zollkontrollausrüstungen, die für Zollkontrollzwecke eingesetzt werden können, und der Liste der Indikatoren, anhand derer bewertet wird, inwieweit das spezifische Ziel erreicht wurde, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene und vollkommen transparente Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt sind. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.