Erwägungsgrund 22 32021R1077
Da sich Technologien, Gefährdungen und Zollprioritäten rasch weiterentwickeln, sollten sich die Arbeitsprogramme nicht über längere Zeiträume erstrecken. Gleichzeitig wären jährliche Arbeitsprogramme für die Durchführung des Instruments nicht erforderlich und würden sowohl für die Kommission als auch für die Mitgliedstaaten den Verwaltungsaufwand erhöhen. In Anbetracht dessen sollten sich die Arbeitsprogramme grundsätzlich über mehr als ein Haushaltsjahr, höchstens jedoch über drei Haushaltsjahre erstrecken.