Erwägungsgrund 19 32021R1077
Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. Während in solchen Fällen die Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung angefallen sind, grundsätzlich nicht förderfähig wären, sollte dies unter Berücksichtigung des verzögerten Inkrafttretens dieser Verordnung gegenüber dem Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 ausnahmsweise möglich sein. Um eine Durchführung ab Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zu ermöglichen und um jegliche Verzögerung von Unterstützung durch die Union zu vermeiden, die den Interessen der Union daran, ordnungsgemäß ausgerüstet zu sein, um das effiziente und wirksame Funktionieren der Zollunion zu gewährleisten, schaden könnte, sollte es möglich sein, im Finanzierungsbeschluss für einen begrenzten Zeitraum zu Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 vorzusehen, dass Kosten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen anfallen, welche im Rahmen dieser Verordnung unterstützt werden und bereits angelaufen sind, ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig angesehen werden, auch wenn diese Maßnahmen vor der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. diese Kosten vor der Finanzhilfeantragstellung angefallen sind.