Erwägungsgrund 17 32021R0818
An dem Programm sollten sich möglichst viele im Kultur- und Kreativsektor tätige Organisationen beteiligen können und sie sollten unabhängig von ihrer geografischen Herkunft einen möglichst breiten Zugang zum Programm haben. Das Programm sollte diese Organisationen und die besten Talente unterstützen, wo auch immer sie sich befinden, grenzüberschreitend und international tätig zu werden. Der Aktionsbereich MEDIA sollte den Unterschieden zwischen den Ländern in Bezug auf die Produktion und den Vertrieb audiovisueller Inhalte und die Zugänglichkeit audiovisueller Inhalte und diesbezügliche Verbrauchergewohnheiten sowie insbesondere ihren sprachlichen und geografischen Besonderheiten Rechnung tragen, um fairere Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, die Beteiligung und die Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen audiovisuellen Kapazitäten auszuweiten und europäischen Talenten, wo auch immer sie sich befinden, zu helfen, grenzüberschreitend und international tätig zu werden. Die Besonderheiten der Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollten ebenfalls berücksichtigt werden.