Erwägungsgrund 61 32021R0818
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta anerkannt wurden. Diese Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des Rechts auf die Gleichheit von Frauen und Männern und des Rechts, nicht aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert zu werden, wie sie in den Artikeln 21 und 23 der Charta verankert sind, zu gewährleisten. Diese Verordnung steht außerdem in Einklang mit dem UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.