Erwägungsgrund 57 32021R0818
Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe nur gewährt werden, sofern der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung eingeleitet werden muss. Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstanden sind, können jedoch nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen mit Unionsmitteln gefördert werden. Gemäß Artikel 193 Absatz 4 der Haushaltsordnung können Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstanden sind, auch nicht mit Unionsmitteln gefördert werden, wenn es sich dabei um Beiträge zu Betriebskosten handelt, und ist die Finanzhilfevereinbarung innerhalb von vier Monaten nach Beginn des Rechnungsjahres des Begünstigten zu unterzeichnen. Um jegliche Störung bei der Unionsunterstützung, die den Unionsinteressen abträglich sein könnte, zu vermeiden, sollte es möglich sein, im Finanzierungsbeschluss für einen begrenzten Zeitraum zu Beginn des MFR 2021-2027 — und nur für hinreichend begründete Ausnahmefälle — vorzusehen, dass Aktivitäten und Kosten ab dem 1. Januar 2021 förderfähig sind, auch wenn diese Aktivitäten bereits vor der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. diese Kosten davor entstanden sind.