Erwägungsgrund 34 32021R0818
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erfüllung der Bedingungen gemäß der Richtlinie 2010/13/EU sollten geprüft und den Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik in hinreichend begründeten Fällen gewährt werden, wobei die besondere Lage des audiovisuellen Marktes in dem jeweiligen Land und der Grad der Integration in den Rahmen der europäischen audiovisuellen Politik zu berücksichtigen sind. Die Fortschritte bei der Verwirklichung der in der Richtlinie 2010/13/EU festgelegten Ziele sollten regelmäßig überwacht werden. Ferner sollte die Teilnahme an Maßnahmen, die über den Aktionsbereich MEDIA finanziert werden, im Einzelfall in den relevanten Arbeitsprogrammen festgelegt werden.