Erwägungsgrund 36 32021R0818
Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels im Einklang mit den Zusagen der Union entgegenzuwirken, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris umzusetzen und auf die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten, sollte das Programm dazu beitragen, dass die Bekämpfung des Klimawandels durchgängig berücksichtigt und das allgemeine Ziel, 30 % der Haushaltsausgaben der Union zur Verwirklichung der Klimaziele zu verwenden, erreicht wird. Im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal als Konzept für nachhaltiges Wachstum sollten die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dem „Grundsatz der Schadensvermeidung“ entsprechen. Entsprechende Maßnahmen sollten — ohne den grundlegenden Charakter des Programms zu verändern — während der Durchführung des Programms ermittelt und umgesetzt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und des Überprüfungsverfahrens erneut bewertet werden.