Erwägungsgrund 2 32021R0818
Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) besagt: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die einer Minderheit angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“ In den Rechten, Freiheiten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), welche gemäß Artikel 6 EUV die gleiche Rechtsverbindlichkeit hat wie die Verträge, niedergelegt sind, werden diese Werte bestätigt und weiter ausgeführt. Insbesondere sind in Artikel 11 bzw. 13 der Charta die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit sowie die Freiheit von Kunst und Wissenschaft verankert.