Erwägungsgrund 60 32021R0818
Es sollte sichergestellt werden, dass das mit der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellte Programm Kreatives Europa 2014-2020 (im Folgenden „Programm 2014-2020“) ordnungsgemäß abgeschlossen wird, insbesondere in Bezug auf die Fortführung mehrjähriger Verwaltungsvereinbarungen, wie die zur Finanzierung technischer und administrativer Hilfe. Ab dem 1. Januar 2021 sollte die technische und administrative Hilfe erforderlichenfalls die Verwaltung von Maßnahmen gewährleisten, die im Rahmen des Programms 2014-2020 bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossen wurden.