Erwägungsgrund 21 32021R0836
Von den Mitgliedstaaten erworbene, gemietete, geleaste oder anderweitig beschaffte rescEU-Kapazitäten sollten für nationale Zwecke genutzt werden können, jedoch nur, aber nur, wenn sie nicht für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens genutzt oder benötigt werden.