Erwägungsgrund 27 32021R0836
Gemäß der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union und innerhalb der Grenzen der darin zugewiesenen Mittel sollten Aufbau- und Resilienzmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens durchgeführt werden, um den beispiellosen Auswirkungen der durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten Krise zu begegnen. Diese Maßnahmen sollten insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung der Krisenvorsorge der Union und zur Ermöglichung einer raschen und wirksamen Bewältigung durch die Union im Falle schwerer Notfälle, einschließlich Maßnahmen wie die Bevorratung grundlegender Güter und medizinischer Ausrüstung und den Erwerb der erforderlichen Infrastrukturen für eine rasche Krisenbewältigung, einschließen. Diese zusätzlichen Mittel sollten so eingesetzt werden, dass die Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2020/2094 vorgesehenen Fristen gewährleistet ist.