Erwägungsgrund 3 32021R0836
Die beispiellosen Erfahrungen mit der COVID-19-Pandemie haben gezeigt, dass die Union und die Mitgliedstaaten besser darauf vorbereitet sein müssen, auf Notsituationen von großem Ausmaß zu reagieren, die mehrere Mitgliedstaaten gleichzeitig betreffen, und dass der bestehende Rechtsrahmen für die Bereiche Gesundheit und Katastrophenschutz gestärkt werden sollte. Die COVID-19-Pandemie hat ferner aufgezeigt, wie die Folgen von Katastrophen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, die Gesellschaft und die Wirtschaft verheerende Ausmaße annehmen können. Während der COVID-19-Pandemie konnte die Union auf der Grundlage der bestehenden Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU zügig Durchführungsbestimmungen zur Ausweitung der rescEU-Kapazitäten auf die Bevorratung von medizinischen Gegenmaßnahmen, einschließlich Impfstoffen und Therapeutika, und von medizinischer Ausrüstung für Intensivpflege, persönlichen Schutzausrüstungen und Labormaterial zum Zwecke der Vorbereitung auf und Bewältigung einer schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahr erlassen. Um die Wirksamkeit von Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen zu erhöhen, könnten neue Bestimmungen, die den derzeitigen Rechtsrahmen stärken, einschließlich dadurch, dass die Kommission in die Lage versetzt wird, unter bestimmten Bedingungen die erforderlichen rescEU-Kapazitäten direkt zu beschaffen, die Zeit bis zur Bereitstellung in Zukunft weiter verringern. Außerdem ist es wichtig, dass die Einsätze von rescEU gut mit den nationalen Katastrophenschutzbehörden koordiniert werden.