Erwägungsgrund 39 32021R0836
Präventions- und Vorsorgemaßnahmen sind von wesentlicher Bedeutung, um die Resilienz der Union bei Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen zu erhöhen; das Auftreten, der Zeitpunkt und das Ausmaß von Katastrophen sind jedoch naturgemäß nicht vorhersehbar. Wie die jüngste COVID-19-Krise gezeigt hat, können die für eine angemessene Bewältigung benötigten Finanzmittel von Jahr zu Jahr erheblich schwanken und sollten unverzüglich bereitgestellt werden. Um den Haushaltsgrundsatz der Vorhersehbarkeit mit der Notwendigkeit einer raschen Antwort auf einen neuen Bedarf in Einklang zu bringen, sollte die finanzielle Durchführung des Programms angepasst werden. Daher ist es angezeigt, zusätzlich zu der Übertragung von gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Haushaltsordnung genehmigten Mitteln die Übertragung nicht verwendeter Mittel zu gestatten, sofern diese Mittelübertragung auf das folgende Haushaltsjahr beschränkt ist und die Mittel ausschließlich für Bewältigungsmaßnahmen bestimmt sind.