Erwägungsgrund 41 32021R0836
Drittstaaten, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, sind befugt, im Rahmen der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) eingerichteten Zusammenarbeit an Programmen der Union teilzunehmen; gemäß dem EWR-Abkommen erfolgt die Durchführung der Programme auf der Grundlage eines Beschlusses, der gemäß dem Abkommen erlassen wurde. Drittstaaten dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. In den Beschluss Nr. 1313/2013/EU sollte eine gesonderte Bestimmung aufgenommen werden, durch die von Drittstaaten verlangt wird, dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang zu gewähren, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen.