Erwägungsgrund 33 32021R0836
Im Rahmen des Unionsverfahrens sollte — unter der Verantwortung der zuständigen nationalen Behörden — bei Umweltkatastrophen auch Transportunterstützung durch Anwendung des Verursacherprinzips gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bereitgestellt werden.