Erwägungsgrund 35 32021R0836
Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor der Unterzeichnung einer Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Stellung des Finanzhilfeantrags entstanden sind, sind jedoch nicht förderfähig, es sei denn, es handelt sich um einen hinreichend begründeten Ausnahmefall. Damit jede Unterbrechung der Unterstützung durch die Union, die den Interessen der Union abträglich sein könnte, vermieden wird, sollte es möglich sein, im Finanzierungsbeschluss für einen begrenzten Zeitraum zu Beginn der Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 — und nur für hinreichend begründete Ausnahmefälle — vorzusehen, dass Kosten für im Rahmen des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU unterstützte, bereits begonnene Maßnahmen ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, selbst wenn sie vor der Stellung des Finanzhilfeantrags entstanden sind.