Erwägungsgrund 26 32021R0836
In dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU ist eine Finanzausstattung für das Unionsverfahren festgelegt, die den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung für die Finanzierung der Programmausgaben bis zum Ende des Haushaltszeitraums 2014–2020 darstellt. Diese Finanzausstattung sollte ab dem 1. Januar 2021, dem Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates aktualisiert werden, um die in der genannten Verordnung vorgesehenen neuen Beträge widerzuspiegeln.