Erwägungsgrund 3 32023R1315
In den im Rahmen der vorliegenden Änderung speziell überprüften Abschnitten der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sollten die Anmeldeschwellen und die Beihilfebeträge, soweit angezeigt, auf der Grundlage einer Beurteilung der Marktentwicklungen und der Beschlusspraxis der Kommission angepasst werden. Angesichts der langen Geltungsdauer der genannten Verordnung seit ihrer Annahme im Jahr 2014 sowie der derzeit hohen Inflation ist es angezeigt, die Anmeldeschwellen und die Beihilfehöchstbeträge auch in den nicht speziell überprüften Abschnitten der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 anzuheben. Die Kommission vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass es angezeigt ist, die Anmeldeschwellen und Beihilfebeträge in den übrigen Abschnitten der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 generell um 10 % anzuheben, und dass dies nicht zu dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Verfälschungen des Wettbewerbs führen wird.