Erwägungsgrund 19 32023R1315
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 über Betriebsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien sollten im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ausgeweitet werden. In Bezug auf Investitionsbeihilfen sollten Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften neben verschiedenen Arten von Unternehmen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 fallen. In diesem Zusammenhang können Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates als KMU angesehen werden, soweit sie die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegten Anforderungen erfüllen.