Erwägungsgrund 26 32023R1315
Angesichts der Besonderheiten der Finanzierung von Projekten im Verteidigungssektor, in dem die Nachfrage fast ausschließlich von den Mitgliedstaaten kommt, die außerdem die gesamte Beschaffung von Produkten und Technologien im Bereich Verteidigung einschließlich der Ausfuhren kontrollieren, funktioniert dieser Sektor anders als andere und folgt nicht den herkömmlichen Regeln und Geschäftsmodellen, die auf eher klassischen Märkten üblich sind. In Anbetracht der sektorspezifischen Besonderheiten und der Bestimmungen des durch die Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Verteidigungsfonds und des durch die Verordnung (EU) 2018/1092 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich, in denen – nicht um die öffentliche Finanzierung insgesamt zu begrenzen, sondern um eine Kofinanzierung durch Mitgliedstaaten zu erreichen – Höchstsätze für die Finanzierung festgelegt sind, sollten die finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zu diesen kofinanzierten Projekten unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen und von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Eine solche Kofinanzierung kann über die Möglichkeiten der allgemeinen Bestimmungen für Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben hinausgehend für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, sofern die Empfänger für die Nutzung der aus dem Vorhaben resultierenden Rechte des geistigen Eigentums oder Prototypen von nicht verteidigungsbezogenen Anwendungen den Marktpreis zahlen. In solchen Situationen sollte es darüber hinaus nicht erforderlich sein, die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit, die nach den Bestimmungen des Europäischen Verteidigungsfonds oder des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich auf länderübergreifender Ebene bereits vor der Auswahl eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens von der Kommission in Zusammenarbeit mit unabhängigen Sachverständigen geprüft wurden, erneut zu prüfen. Schließlich sollte Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 geändert werden, um bis zur Deckung der Gesamtkosten eines Projekts reichende Kombinationen aus zentral verwalteten Unionsmitteln und staatlichen Beihilfen zu ermöglichen.