Erwägungsgrund 23 32023R1315
Es ist angezeigt, für Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen in allen Wirtschaftszweigen dieselben Voraussetzungen zugrunde zu legen, sofern keine besonderen Vorschriften gelten. Daher sollten Beihilfen in Form von Steuerermäßigungen, die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f oder Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates für die Binnenfischerei und Arbeiten in der Fischzucht erlassen werden, ab dem 1. Juli 2023 unter die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 fallen, weil die Verordnung (EU) 2022/2473 der Kommission dann keine Anwendung mehr auf sie findet.