Erwägungsgrund 21 32023R1315
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 über Investitionsbeihilfen für das Recycling und die Wiederverwendung von Abfall sollten angepasst und erweitert werden, um Marktentwicklungen Rechnung zu tragen und im Einklang mit dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft der Verlagerung auf Maßnahmen zur Förderung der Ressourceneffizienz und zur Unterstützung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft Rechnung zu tragen. Die Ersetzung primärer Roh- oder Ausgangsstoffe durch sekundäre (wiederverwendete oder recycelte) oder verwertete Roh- oder Ausgangsstoffe wird den Druck auf die natürlichen Ressourcen verringern, nachhaltiges Wachstum und Arbeitsplätze schaffen und die Widerstandsfähigkeit stärken.