Erwägungsgrund 17 32023R1315
Investitionsbeihilfen zur Förderung des Erwerbs oder des Leasings von emissionsfreien oder sauberen Fahrzeugen oder der Nachrüstung von Fahrzeugen, damit diese als emissionsfreie oder saubere Fahrzeuge eingestuft werden können, tragen zur Umstellung auf emissionsfreie Mobilität und zur Verwirklichung der ehrgeizigen Ziele des europäischen Grünen Deals, insbesondere zur Verringerung der Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor, bei. Angesichts der Erfahrungen, die die Kommission mit staatlichen Beihilfemaßnahmen zur Förderung sauberer Mobilität gesammelt hat, ist es angezeigt, spezifische Vereinbarkeitskriterien einzuführen, um sicherzustellen, dass die Beihilfen verhältnismäßig sind und den Wettbewerb nicht unangemessen verfälschen, indem sie die Nachfrage von saubereren Alternativen weglenken. Der Anwendungsbereich der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 über Investitionsbeihilfen für elektrische Ladeinfrastruktur und für Wasserstofftankinfrastruktur sollte erweitert werden und künftig auch Tankinfrastruktur für nicht erneuerbaren Wasserstoff umfassen, sofern ein klarer Weg zur Dekarbonisierung des bereitgestellten Wasserstoffs gewährleistet ist. Außerdem sollten Beihilfen für Lade- und Tankinfrastruktur auch für nicht öffentlich zugängliche Infrastruktur gewährt werden können.