Erwägungsgrund 16 32023R1315
Im Anschluss an die Annahme der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen, die seit dem 27. Januar 2022 gelten, sollten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, die Beihilfen in den Bereichen Umweltschutz, einschließlich Klimaschutz, und Energie betreffen, angepasst werden, um die Kohärenz zwischen den auf dieselben Ziele ausgerichteten Regelwerken zu gewährleisten. Der Anwendungsbereich des Kapitels III Abschnitt 7 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sollte angepasst werden, um Änderungen des Marktes, dem europäischen Grünen Deal sowie den Zielen des europäischen Klimagesetzes Rechnung zu tragen und die Maßnahmen, die im REPowerEU-Plan der Kommission zur Bewältigung der Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine und zur Abfederung etwaiger negativer Auswirkungen auf den beschleunigten ökologischen Wandel vorgesehen sind, sowie die 2021 eingeführten Bestimmungen zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu berücksichtigen. Bei der Ausgestaltung ihrer Beihilfemaßnahmen können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage verschiedener Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährte Beihilfen miteinander kombinieren, sofern alle einschlägigen Voraussetzungen einschließlich der Kumulierungsvorschriften erfüllt sind.