Erwägungsgrund 22 32023R1315
Es ist zudem erforderlich, Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von Beihilfen in Form von Ermäßigungen von Umweltsteuern oder -abgaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 aufzunehmen. Umweltsteuern oder umweltsteuerähnliche Abgaben werden erhoben, um die Kosten umweltschädlichen Verhaltens zu erhöhen und dadurch einem solchen Verhalten entgegenzuwirken und den Umweltschutz zu verbessern. Wenn Umweltsteuern oder umweltsteuerähnliche Abgaben nicht durchgesetzt werden könnten, ohne die wirtschaftlichen Tätigkeiten bestimmter Unternehmen zu gefährden, können durch steuerliche Begünstigung einiger Unternehmen unter Umständen insgesamt höhere Einnahmen aus Umweltsteuern oder umweltsteuerähnlichen Abgaben erreicht werden. Entsprechend können Ermäßigungen von Umweltsteuern oder umweltsteuerähnlichen Abgaben unter bestimmten Umständen indirekt zu einem besseren Umweltschutz beitragen.