Art. 119 32023R2124
Zeitliche Schließung
Vom 1. Juli bis zum 30. September jeden Jahres ist zwischen der Küste und den 200-Meter-Isobathen des GSA 14 (Golf von Gabès gemäß Anhang I) die Fischerei mit Grundschleppnetzen verboten.
Vom 1. Juli bis zum 30. September jeden Jahres ist zwischen der Küste und den 200-Meter-Isobathen des GSA 14 (Golf von Gabès gemäß Anhang I) die Fischerei mit Grundschleppnetzen verboten.
Keine Verweise anderer Normen dieses Gesetzes.
Keine eingelesene Entscheidung wendet diese Vorschrift an.
Keine eingelesene Verwaltungsvorschrift zitiert diese Vorschrift.