Art. 133 32023R2124
Zugang zu Informationen und Daten im Zusammenhang mit der Überwachung und Kontrolle im Rahmen gemeinsamer Inspektions- und Überwachungsprogramme
(1)
Dieser Artikel gilt für Mitgliedstaaten, die an Pilotprojekten oder internationalen Programmen für gemeinsame Inspektionen und Überwachung im GFCM-Anwendungsgebiet beteiligt sind.
(2)
Die Mitgliedstaaten gewährleisten die sichere Behandlung der Informationen, Daten, Berichte und Meldungen im Zusammenhang mit der Überwachung und Kontrolle im Rahmen gemeinsamer Inspektions- und Überwachungsprogramme.
(3)
Dieser Artikel gilt unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dem Unionsrecht.