Art. 30 32023R2124
Logbuch
Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 führen zugelassene Fischereifahrzeuge, die im Rahmen dieses Abschnitts tätig sind, ein Logbuch an Bord, in dem die täglichen Fänge von Roter Tiefseegarnele und Afrikanischer Tiefseegarnele unabhängig vom Lebendgewicht der Fänge gemäß Artikel 27 der vorliegenden Verordnung aufgezeichnet und gemeldet werden.