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Vorrichtungen, mit denen Heringe, Makrelen, Blaue Wittlinge oder Bastardmakrelen automatisch nach Größe sortiert werden können, dürfen nicht an Bord eines Fischereifahrzeugs mitgeführt oder eingesetzt werden.
Abweichend von Absatz 1 sind das Mitführen und der Einsatz solcher Vorrichtungen zulässig, sofern
der gesamte Fang, der nach den geltenden Vorschriften an Bord behalten werden darf, in tiefgefrorenem Zustand aufbewahrt wird, die sortierten Fische sofort nach dem Sortieren, Verarbeiten und Verpacken tiefgefroren werden und sortierte Fische nicht ins Meer zurückgeworfen werden, ausgenommen Nebenprodukte wie Innereien oder Köpfe, und die Vorrichtung auf dem Schiff so installiert und angeordnet ist, dass das sofortige Tiefgefrieren sichergestellt ist und Rückwürfe nicht möglich sind;
die Sortiermaschine an Bord des Schiffs vor Beginn der Fangreise von einer Stromquelle getrennt und von den zuständigen Behörden verplombt wurde, sodass das Sortiersystem erst dann verwendet werden kann, wenn die zuständigen Behörden die Plomben entfernen;
das Fischereifahrzeug mit elektronischen Fernüberwachungssystemen an Bord für den Zweck ausgestattet ist, die Einhaltung der Anlandeverpflichtung zu überprüfen; oder
sich an Bord des Fischereifahrzeugs ein Beobachter befindet, um die Einhaltung der Anlandeverpflichtung zu überwachen.