Erwägungsgrund 11 32017D0899
Eine gemeinsame Frequenznutzung innerhalb eines gemeinsamen Frequenzbands zwischen bidirektionaler drahtloser Breitbandkommunikation für die Weitverkehrsnutzung (Aufwärts- und Abwärtsstrecke) einerseits und Nutzung von unidirektionalem Fernsehrundfunk oder von Drahtlos-Audio-PMSE andererseits ist technisch problematisch, wenn sich ihre Abdeckungsgebiete überlagern oder eng beieinander liegen. Durch eine Umwidmung des 700-MHz-Bands für bidirektionale terrestrische drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste würden sowohl Nutzer des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) als auch Drahtlos-Audio-PMSE-Nutzer einen Teil ihrer bisherigen Frequenzen einbüßen. Die DVB-T- und PMSE-Sektoren sind daher auf eine langfristige Vorhersehbarkeit der Regulierung zugunsten einer ausreichenden Verfügbarkeit von Frequenzen angewiesen, um ein tragfähiges Angebot an Diensten, insbesondere frei zugängliches Fernsehen, sowie deren Weiterentwicklung gewährleisten und ein günstiges Umfeld für Investitionen sicherstellen zu können, sodass Unionsziele und nationale Ziele im audiovisuellen Bereich, zu denen zum Beispiel gesellschaftlicher Zusammenhalt, Medienpluralismus und kulturelle Vielfalt gehören, verwirklicht werden. Es ist möglich, dass Maßnahmen sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene erforderlich sein werden, um zusätzliche Frequenzen für Drahtlos-Audio-PMSE-Zwecke außerhalb des Frequenzbands 470-790 MHz bereitzustellen.