Erwägungsgrund 18 32017D0899
Die Nutzung des 700-MHz-Bands für terrestrische drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste sollte so bald wie möglich einer flexiblen Genehmigungsregelung unterworfen werden. Dies sollte Inhabern von Frequenznutzungsrechten die Möglichkeit bieten, ihre bestehenden Rechte im Rahmen der Anwendung der Artikel 9, 9a und 9b der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu übertragen und zu vermieten, wobei zu berücksichtigen ist, dass gemäß Artikel 5 des Beschlusses Nr. 243/2012/EU im Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsdienste ein wirksamer Wettbewerb gefördert werden muss und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden sind. Bei der jeweiligen Bewertung im Rahmen der Genehmigung von Funkfrequenzen sollten die Mitgliedstaaten die Geltungsdauer der Genehmigungen, den Geschäftsplan der Betreiber und seinen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der digitalen Agenda sowie die Förderung innovativer digitaler Dienste und den langfristigen sozioökonomischen Nutzens berücksichtigen.