Erwägungsgrund 21 32017D0899
Der Umfang und das Verfahren eines möglichen Ausgleichs für die vollzogene Umstellung der Frequenznutzung, insbesondere für die Endnutzer, sollte gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nach den einschlägigen nationalen Vorschriften geprüft werden und sollte mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar sein, um beispielsweise bei der Frequenznutzung die Umstellung auf Techniken, die die Funkfrequenzen effizienter nutzen, zu erleichtern. Die Kommission sollte in der Lage sein, einem Mitgliedstaat auf dessen Anfrage Orientierungshilfen für die Erleichterung der Umstellung der Frequenznutzung zu geben.