Erwägungsgrund 17 32017D0899
Dieser Beschluss sollte ferner auf nationaler Ebene getroffene Maßnahmen unberührt lassen, die mit dem Unionsrecht in Einklang stehen und Zielen von allgemeinem Interesse im Zusammenhang mit dem Recht der Mitgliedstaaten dienen, ihre Funkfrequenzen für die Zwecke der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verteidigung zu verwalten und zu nutzen.