Erwägungsgrund 16 32017D0899
Aus der Nutzung des 700-MHz-Bands durch andere Anwendungen in Drittländern, wie sie durch internationale Übereinkünfte oder in nationalen Teilgebieten außerhalb der effektiven Kontrolle der Behörden eines Mitgliedstaates erlaubt wird, könnten sich Beschränkungen für die Nutzung des 700-MHz-Frequenzbands für terrestrische drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste in einigen Mitgliedstaaten ergeben. Jene Mitgliedstaaten wären dadurch daran gehindert, die auf Unionsebene festgelegte gemeinsame Zeitplanung einzuhalten. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Dauer und geografische Reichweite solcher Beschränkungen zu verringern, und erforderlichenfalls die Hilfestellung der Union gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 243/2012/EU in Anspruch nehmen. Sie sollten der Kommission solche Beschränkungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates melden; diese Informationen sollten gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG veröffentlicht werden.