Erwägungsgrund 19 32017D0899
Es ist wichtig, dass eine langfristige regulatorische Vorhersehbarkeit für DVB-T in Bezug auf den Zugang zum UHF-Band unter 700 MHz verwirklicht wird, wobei dem Ergebnis der Weltfunkkonferenz von 2015 Rechnung getragen wird. Im Einklang mit den Artikeln 9 und 9a der Richtlinie 2002/21/EG sollten die Mitgliedstaaten soweit möglich einen flexiblen Ansatz verfolgen, wobei sie die Einführung alternativer Nutzungen, z. B. durch terrestrische drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste im UHF-Band unter 700 MHz, entsprechend dem nationalen Bedarf für die Verbreitung von Rundfunkdiensten — auch für innovative nutzerorientierte Initiativen — zulassen können sollten. Solche alternativen Nutzungen sollte dem Rundfunk als Hauptnutzer — nach Maßgabe der Nachfrage auf nationaler Ebene — ununterbrochenen Frequenzzugang garantieren. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit der Rundfunkveranstalter, Rundfunkbetreiber und Mobilfunkbetreiber fördern, um die Konvergenz von audiovisuellen Plattformen und Internetplattformen und die gemeinsame Nutzung von Frequenzen zu erleichtern. Wenn sie die alternative Frequenznutzung im UHF-Band unter 700 MHz für terrestrische drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste zulassen, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass diese Nutzung für den digitalen terrestrischen Rundfunk in benachbarten Mitgliedstaaten, wie in der auf der regionalen Funkkonferenz 2006 geschlossenen Vereinbarung vorgesehen, keine schädliche Störung verursacht.