Erwägungsgrund 17 32018D1962
Häufig tauscht das Amt bei der Ausübung seiner Untersuchungsfunktion unter anderem mit Kommissionsdienststellen und mit Exekutivagenturen, die letzteren bei der Durchführung ihrer Programme Unterstützung leisten, Informationen aus, die personenbezogene Daten enthalten. Dieser Beschluss regelt in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1725, welcher vorsieht, dass die internen Vorschriften auf der höchsten Verwaltungsebene der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu erlassen sind, die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in Informationen enthalten sind, welche diese Stellen dem Amt übermitteln müssen. Folglich sind alle Kommissionsdienststellen und Exekutivagenturen, die personenbezogene Daten verarbeiten, über deren Verarbeitung sie das Amt nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 zu unterrichten haben, oder die das Amt bereits im Zuge seiner Aufgabenerfüllung verarbeitet hat, gehalten, die in diesem Beschluss festgelegten Vorschriften anzuwenden, um die vom Amt durchgeführten Verarbeitungsvorgänge zu schützen. In derartigen Fällen sollten die betreffenden Kommissionsdienststellen und Exekutivagenturen daher das Amt zu den jeweiligen Gründen für die Beschränkungen sowie zu deren Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit konsultieren, damit eine kohärente Anwendung der Beschränkungen sichergestellt wird.